Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 10, Fassung vom 13.11.2019

Chemikaliengesetz 1996 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Artikel 4 ;,
    2. Ziffer 2
      Kennzeichnung gemäß Artikel 5 ;,
    3. Ziffer 3
      Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Artikel 3, Ziffer 4,), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) der in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.
  2. Absatz 2Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass
    1. Ziffer eins
      die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,
    4. Ziffer 4
      die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
    5. Ziffer 5
      die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
    6. Ziffer 6
      tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
    7. Ziffer 7
      die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und
    8. Ziffer 8
      die nach Ziffer 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      ein Registrierungssystem gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie
    2. Ziffer 2
      die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Artikel 5,
  4. Absatz 4Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann bei Vorliegen der in Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13, Absatz 4, unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 5, setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Schlagworte

Bundesgesetz

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204408

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P10/NOR40204408