Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Artikel 3, Ziffer 4,), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Artikel 3, Ziffer 5,) der in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.