Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38.Paragraph 38,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.