Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
13.08.2015
Abkürzung
ChemG 1996
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische
§ 37.Paragraph 37,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,)
(2)Absatz 2Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Gemische (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist.Wer Gemische, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Gemische (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,) sind bis spätestens neun Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in Paragraph 77, Absatz 8, genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Artikel eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,) zulässig ist.
Im RIS seit
23.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40136299