Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.03.2012
Außerkrafttretensdatum
25.11.2015
Abkürzung
ChemG 1996
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gifte in der Landwirtschaft
§ 49.Paragraph 49,
(Grundsatzbestimmung) Sofern nicht durch Ausführungsregelungen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 die nachstehenden Anforderungen abgedeckt sind, sind bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen: Sofern nicht durch Ausführungsregelungen der Länder zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 die nachstehenden Anforderungen abgedeckt sind, sind bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:
Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;
Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere ausdrückliche Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen. Diese Hinweise müssen zumindest die Gefahrenpiktogramme (Gefahrensymbole), die Signalworte (Gefahrenbezeichnungen), die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitshinweise (S-Sätze) enthalten;
Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 7/2012
Im RIS seit
23.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40136312