Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 49, Fassung vom 31.08.2012

Chemikaliengesetz 1996 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gifte in der Landwirtschaft

Paragraph 49,

(Grundsatzbestimmung) Sofern nicht durch Ausführungsregelungen der Länder zu Paragraph 13, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 die nachstehenden Anforderungen abgedeckt sind, sind bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere ausdrückliche Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen. Diese Hinweise müssen zumindest die Gefahrenpiktogramme (Gefahrensymbole), die Signalworte (Gefahrenbezeichnungen), die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitshinweise (S-Sätze) enthalten;
  3. Ziffer 3
    Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
  4. Ziffer 4
    Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P49/NOR40136312