Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 45, Fassung vom 29.02.2012

Chemikaliengesetz 1996 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe an Letztverbraucher

Paragraph 45,
  1. Absatz einsGifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, dürfen nur an gemäß Paragraph 41, Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.
  2. Absatz 2Bei der Abgabe eines Giftes gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.
  3. Absatz 3Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß Paragraph 35, Ziffer 2, im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055402

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P45/NOR40055402