Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 60, Fassung vom 14.02.2012

Chemikaliengesetz 1996 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 60,
  1. Absatz einsWenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Paragraph 58, zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in Paragraph 57, Absatz 2, genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß Paragraph 57, Absatz 2, beiziehen.

Schlagworte

Einfuhr

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40110058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P60/NOR40110058