Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 18, Fassung vom 14.02.2012

Chemikaliengesetz 1996 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsGelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er - soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist - für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des Paragraph 21, getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.
  2. Absatz 2Maßnahmen, die auf der Grundlage des Absatz eins, getroffen worden sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P18/NOR40055342