(2)Absatz 2Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in Paragraph 5, Absatz 2, bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.