Bundesrecht konsolidiert: Chemikaliengesetz 1996 § 8, Fassung vom 02.08.2004

Chemikaliengesetz 1996 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erleichterungen der Anmeldung

Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den Paragraphen 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden:

  1. Ziffer eins
    für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;
  2. Ziffer 2
    für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;
  3. Ziffer 3
    für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten.
  1. Absatz 2Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Absatz eins, Ziffer eins, genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in Paragraph 5, Absatz 2, bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.
  2. Absatz 3Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Absatz 2, der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.
  3. Absatz 4Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141675

Alte Dokumentnummer

N8199762273J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P8/NOR12141675