(4)Absatz 4Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten, die Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung, die organisierten Notarztdienste und die Kliniken der veterinärmedizinischen Universität, ferner die in § 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten, die Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung, die organisierten Notarztdienste und die Kliniken der veterinärmedizinischen Universität, ferner die in Paragraph 6, genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Absatz 3, zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.