Bundesrecht konsolidiert: Psychotropenverordnung § 8, Fassung vom 09.08.2024

Psychotropenverordnung § 8

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Dokumentation

Paragraph 8,
  1. Absatz einsErzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen Bezug und Abgabe einschließlich Bezugsquelle und Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Bezug einschließlich der Bezugsquelle ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.
  3. Absatz 3Die Vormerkungen nach den Absatz eins und 2, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt den dazu gehörenden Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
  4. Absatz 4Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten, die Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung, die organisierten Notarztdienste und die Kliniken der veterinärmedizinischen Universität, ferner die in Paragraph 6, genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Absatz 3, zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40259380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/375/P8/NOR40259380