§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommen.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.
(2a)Absatz 2 aDie organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
(2b)Absatz 2 bDie Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969), sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.Die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (Paragraph 8, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,), sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen. (2c)Absatz 2 cDas Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
(2d)Absatz 2 dDie Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
(2e)Absatz 2 eEinrichtungen stationärer Pflege und Betreuung benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen, nach Maßgabe des § 6 Abs. 4f Suchtmittelgesetz, insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als diese der Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen dienen.Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen, nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 f, Suchtmittelgesetz, insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als diese der Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen dienen.
(3)Absatz 3Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist Paragraph 2, Absatz eins, nicht anzuwenden.