(1)Absatz einsUnbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 2 entspricht.Unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist den Apotheken die Abgabe von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe enthalten, verboten, soweit das Rezept nicht den Vorschriften des Paragraph 10, Absatz 2, entspricht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 291/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2017,)