Bundesrecht konsolidiert: Psychotropenverordnung § 7, Fassung vom 10.06.2023

Psychotropenverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 8/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesminister für Gesundheit Anmerkung 1), als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Landesverteidigung und die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.
  3. Absatz 2 aDie organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
  4. Absatz 2 bDie Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (Paragraph 8, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,), sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.
  5. Absatz 2 cDas Bundesministerium für Inneres und die ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
  6. Absatz 2 dDie Gebietskörperschaften benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
  7. Absatz 3Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesminister für Gesundheit Anmerkung 1).
  8. Absatz 4Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist Paragraph 2, Absatz eins, nicht anzuwenden.

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Anmerkung 1: Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2021, lautet: „In Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 2a, 2b und 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. In Absatz eins und 3 konnte diese Anordnung nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Schulungszweck

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40230991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/375/P7/NOR40230991