Bundesrecht konsolidiert: Psychotropenverordnung § 9, Fassung vom 25.03.2023

Psychotropenverordnung § 9

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 486/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachweisungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und den Standort,
    2. Ziffer 2
      den Bestand an psychotropen Stoffen,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung der psychotropen Stoffe,
    4. Ziffer 4
      den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie
    5. Ziffer 5
      bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (Paragraph 2, Absatz 2,) auch die Abgänge an psychotropen Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
  3. Absatz 3Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit aufgelegten Formblätter zu verwenden.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesminister für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über psychotrope Stoffe an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40113841