Bundesrecht konsolidiert: Psychotropenverordnung § 9, Fassung vom 23.12.2009

Psychotropenverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachweisungen

§ 9.
  1. Absatz einsDie im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und den Standort,
    2. Ziffer 2
      den Bestand an psychotropen Stoffen,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung der psychotropen Stoffe,
    4. Ziffer 4
      den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie
    5. Ziffer 5
      bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Abgänge an psychotropen Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
  3. Absatz 3Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über psychotrope Stoffe an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40103173