Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotropenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
20.12.2008
Außerkrafttretensdatum
23.12.2009
Abkürzung
PV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nachweisungen
§ 9.
(1)Absatz einsDie im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen oder die Firma und den Standort,
den Bestand an psychotropen Stoffen,
die Verwendung der psychotropen Stoffe,
den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie
bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Abgänge an psychotropen Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
(3)Absatz 3Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(4)Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über psychotrope Stoffe an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010
Gesetzesnummer
10011054
Dokumentnummer
NOR40103173