Bundesrecht konsolidiert: Psychotropenverordnung § 7, Fassung vom 23.12.2009

Psychotropenverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

§ 7.
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen psychotrope Stoffe in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommen.
  2. Absatz 2Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.
  3. Absatz 2 aDie organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
  4. Absatz 3Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von psychotropen Stoffen zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  5. Absatz 4Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schulungszweck

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR40103170