Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotropenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
23.12.2009
Abkürzung
PV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 16.
(1)Absatz einsDie Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
(3)Absatz 3Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010
Gesetzesnummer
10011054
Dokumentnummer
NOR12141472
Alte Dokumentnummer
N8199749993L