Bundesrecht konsolidiert: Psychotropenverordnung § 16, Fassung vom 23.12.2009

Psychotropenverordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

§ 16.
  1. Absatz einsDie Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
  3. Absatz 3Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR12141472

Alte Dokumentnummer

N8199749993L