Bundesrecht konsolidiert: Psychotropenverordnung § 9, Fassung vom 19.12.2008

Psychotropenverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotropenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Abkürzung

PV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachweisungen

Paragraph 9, (1) Die im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.

  1. Absatz 2Die Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und den Standort,
    2. Ziffer 2
      den Bestand an psychotropen Stoffen,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung der psychotropen Stoffe,
    4. Ziffer 4
      den Bezug von psychotropen Stoffen einschließlich der Einfuhren nach Österreich sowie
    5. Ziffer 5
      bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (Paragraph 2, Absatz 2,) auch die Abgänge an psychotropen Stoffen einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
  2. Absatz 3Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10011054

Dokumentnummer

NOR12141465

Alte Dokumentnummer

N8199749986L