(5)Absatz 5,Abfälle, die gemäß den Abs. 1, 3, 4 oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig.Abfälle, die gemäß den Absatz eins, 3, 4, oder 4a als gefährlich einzustufen sind oder eingestuft wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der Paragraphen 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche im Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig.