Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 7, Fassung vom 16.04.2026

Suchtmittelgesetz § 7

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe durch Apotheken

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. Absatz eins a,Apotheken dürfen Präparate gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, nach Maßgabe des Paragraph 11, StVfG abgeben.
  3. Absatz eins b,Anstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 e und 4 f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39 A, S, römisch fünf G, abgeben.
  4. Absatz 2,Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins und eins a abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.

Schlagworte

Apothekenwesen

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40258962

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P7/NOR40258962