Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 31, Fassung vom 25.07.2024

Suchtmittelgesetz § 31

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
  3. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  4. Absatz 4Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

Vgl. Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV), BGBl. II Nr. 378/1997.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40093188