Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 11, Fassung vom 31.12.2021

Suchtmittelgesetz § 11

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch

Paragraph 11,
  1. Absatz einsPersonen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.
  2. Absatz 2Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind
    1. Ziffer eins
      die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
    2. Ziffer 2
      die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
    3. Ziffer 3
      die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
    4. Ziffer 4
      die Psychotherapie sowie
    5. Ziffer 5
      die psychosoziale Beratung und Betreuung
    durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.
  3. Absatz 3Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Paragraph 15, heranzuziehen.

Schlagworte

Entzugsbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141020

Alte Dokumentnummer

N8199715863A