Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 28b, Fassung vom 02.12.2021

Suchtmittelgesetz § 28b

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grenzmenge für Suchtgifte

Paragraph 28 b,

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176834