Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 27, Fassung vom 02.08.2021

Suchtmittelgesetz § 27

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Hauptstück
Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWer vorschriftswidrig
    1. Ziffer eins
      Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,
    2. Ziffer 2
      Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
    3. Ziffer 3
      psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.
  4. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Absatz 2 a, gewerbsmäßig begeht.
  5. Absatz 4Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      durch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
  6. Absatz 5Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40180743