Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen. (2)Absatz 2Ergibt
die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder
eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder
eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heerespersonalamt oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
(2a)Absatz 2 aWird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (Paragraph 78, StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen. (2b)Absatz 2 bErgeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Abs. 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in § 24a Abs. 1 vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Absatz 2 a, umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen, soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt.Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach Paragraph 12, vorzugehen, soweit es sich nicht bloß um einen in Paragraph 35, Absatz 4, genannten Fall handelt.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgende Artikel:
Grundsatz "Therapie statt Strafe"Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Schlagworte
Präsenzdienst
Im RIS seit
16.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40176820