Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 6a, Fassung vom 18.02.2020

Suchtmittelgesetz § 6a

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDer Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke ist nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft, an der die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mindestens 75 v.H. der Geschäftsanteile halten muss, gestattet. An der Tochtergesellschaft können ferner beteiligt sein
    1. Ziffer eins
      Universitätsinstitute, die mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der angewandten Botanik befasst sind,
    2. Ziffer 2
      Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994, sowie
    3. Ziffer 3
      Chemische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 10, der Gewerbeordnung 1994.
  2. Absatz 2Der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihrer Tochtergesellschaft (Absatz eins,) ist ferner der Besitz des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnen Cannabis gestattet.
  3. Absatz 3Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihre Tochtergesellschaft (Absatz eins,) darf die Cannabispflanzen nach Ernte und Trocknung oder das daraus gewonnene Cannabis nur an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994 abgeben.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtmitteln (Paragraph 9,) sind auch auf Cannabispflanzen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103054