(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Abs. 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sindDas Bundesministerium für Gesundheit kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Absatz 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sind
hinsichtlich des Suchtmittelregisters
die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2a, unddie Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2 und 3,die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,
hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß den §§ 17f des Datenschutzgesetzes 2000, die Wahrnehmung der Informationspflichten und der Rechte Betroffener gemäß §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 sowie, unbeschadet der Verantwortung auch des jeweiligen Auftraggebers gemäß Z 1 oder 2, die Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes geltenden Grundsätze.Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17 f, des Datenschutzgesetzes 2000, die Wahrnehmung der Informationspflichten und der Rechte Betroffener gemäß Paragraphen 24 f, f, des Datenschutzgesetzes 2000 sowie, unbeschadet der Verantwortung auch des jeweiligen Auftraggebers gemäß Ziffer eins, oder 2, die Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes geltenden Grundsätze.