6. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
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1. | den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder |
2. | den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder |
3. | den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt, |
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. |
(2) Wer der VO (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er
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1. | der Meldepflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 nicht vor in Verkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt, |
2. | entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt, |
3. | entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt, |
4. | entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt, |
5. | die Dokumentationspflicht gemäß Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt, |
6. | die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum In-Verkehr-Bringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt, |
7. | die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt, |
8. | die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt, |
9. | die Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt, |
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. |
(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
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1. | die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem Drogenausgangsstoff verletzt, |
2. | die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt, |
3. | entgegen Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt, |
4. | entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt, |
5. | entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt, |
6. | der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt, |
7. | die Meldepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt, |
8. | die Auskunftspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Aus-, Einfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Drogenausgangsstoffen verletzt, |
9. | einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt, |
10. | einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt, |
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. |
(4) Wer der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zuwiderhandelt, indem er
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1. | der Meldepflicht gem. Art. 3 nicht vor Ein- oder Ausfuhr oder Tätigung eines Vermittlungsgeschäftes mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2, |
2. | der Auskunftspflicht an die zuständigen Behörden gemäß Art. 5, |
3. | der Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 oder |
4. | der Mitwirkungspflicht gemäß Art. 27 im Rahmen des vereinfachten Ausfuhrverfahrens nicht nachkommt, |
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. |
(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.