Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 5, Fassung vom 19.12.2008

Suchtmittelgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Suchtmittel

1. Abschnitt
Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Suchtmittel dürfen nur für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen, anderen überlassen oder verschafft sowie ein-, aus- oder durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Suchtgifte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3, die nicht im Anhang römisch eins des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 5, auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141014

Alte Dokumentnummer

N8199715857A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P5/NOR12141014