Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
19.12.2008
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 20.
Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Vorläuferstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR12141029
Alte Dokumentnummer
N8199715872A