Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 38, Fassung vom 31.12.2007

Suchtmittelgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung

des Strafverfahrens

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit
    1. Ziffer eins
      gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
    3. Ziffer 3
      der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  3. Absatz 3Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141047

Alte Dokumentnummer

N8199715890A