Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 36, Fassung vom 31.12.2007

Suchtmittelgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIst die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Angezeigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Angezeigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
  2. Absatz 2Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Angezeigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.
  3. Absatz 3Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten Paragraph 52, Absatz eins, StGB und die Paragraphen 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141045

Alte Dokumentnummer

N8199715888A