(2)Absatz 2Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Angezeigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Angezeigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.