Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Weitere strafrechtliche Bestimmungen
Zusammentreffen mit Finanzvergehen
§ 33.Paragraph 33,
Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 27, 28, 30 oder 31 dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens. Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare Handlung nach den Paragraphen 27,, 28, 30 oder 31 dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den Paragraphen 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.
Schlagworte
Doppelbestrafung, Strafaufhebungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR12141042
Alte Dokumentnummer
N8199715885A