Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.06.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 29.Paragraph 29,
Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild, im Internet oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Missbrauch nahezulegen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Vgl. § 1 Abs. 1 Mediengesetz,
BGBl. Nr. 314/1981.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40018166