Bundesrecht konsolidiert: Suchtmittelgesetz § 44, Fassung vom 31.12.2001

Suchtmittelgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 44,

Wer

  1. Ziffer eins
    den Paragraphen 5 bis 8 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung oder
  2. Ziffer 2
    den Paragraphen 15, Absatz 5, erster Satz oder 16 Absatz 5, hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder
  3. Ziffer 3
    den Paragraphen 17,, 18 Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und Absatz 4, oder 20 oder 4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt
    oder
  4. Ziffer 5
    ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder
  5. Ziffer 6
    die Meldepflicht des Artikels 2a Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder
  6. Ziffer 7
    unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder
  7. Ziffer 8
    dem Artikel 5 Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder
  8. Ziffer 9
    einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder
  9. Ziffer 10
    einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder
  10. Ziffer 11
    sonst einer nach der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Ziffer eins, kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Berichtspflicht, Dokumentationspflicht,
Kennzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141053

Alte Dokumentnummer

N8199715896A