(6)Absatz 6Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.Die nach Absatz eins, Ziffer eins, Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Absatz eins,, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, überdies auch an die nach Absatz 5, Berechtigten.