Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44a
Inkrafttretensdatum
01.08.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 44a.Paragraph 44 a,
Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach § 10 erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen. Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach Paragraph 10, erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
31.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40193991