Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Duldungspflichten
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsWer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:
die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,
die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,
die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Ziffer eins bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
(2)Absatz 2Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten,
die Nachprüfung der Züchtungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu dulden,
dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,
Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und
alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.
(3)Absatz 3Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.
(4)Absatz 4Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Schlagworte
Überwachungsorgan, Geschäftsinhaber
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033469