Bundesrecht konsolidiert: Saatgutgesetz 1997 § 46, Fassung vom 19.07.2002

Saatgutgesetz 1997 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. Teil
SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Registerprüfung
      1. Litera a
        unterscheidbar,
      2. Litera b
        homogen und
      3. Litera c
        beständig ist,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
    3. Ziffer 3
      eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
  2. Absatz 2Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
    1. Ziffer eins
      Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
    2. Ziffer 2
      Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
    3. Ziffer 3
      Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nur zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und
    3. Ziffer 3
      eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.
  4. Absatz 4Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.
  5. Absatz 5Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009172

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P46/NOR40009172