Bundesrecht konsolidiert: Saatgutgesetz 1997 § 44, Fassung vom 19.07.2002

Saatgutgesetz 1997 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Duldungspflichten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
    6. Ziffer 6
      die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:
      1. Litera a
        die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
      2. Litera b
        die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,
      3. Litera c
        die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,
      4. Litera d
        die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
    7. Ziffer 7
      als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Ziffer eins bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
  2. Absatz 2Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten,
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung der Züchtungen durch die Saatgutanerkennungsbehörde zu dulden,
    2. Ziffer 2
      der Saatgutanerkennungsbehörde auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und
    4. Ziffer 4
      alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.
  3. Absatz 3Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.
  4. Absatz 4Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Überwachungsorgan, Geschäftsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P44/NOR40009171