(5)Absatz 5Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang römisch eins, römisch II, römisch III oder römisch IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.