Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 2, Fassung vom 23.03.2023

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 2

Umfang der Kontrolle der Stoffe

  1. Absatz einsLiegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen, welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
  3. Absatz 3Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur Aufnahme in Anhang römisch eins oder römisch II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang römisch eins bzw. römisch II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.
  4. Absatz 4Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,
    1. Litera a
      daß der Stoff die Fähigkeit besitzt,
      1. Litera i
        1. Ziffer eins
          einen Zustand der Abhängigkeit und
        2. Ziffer 2
          eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder
      2. Sub-Litera, i, i
        einen ähnlichen Mißbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Anhang römisch eins, römisch II, römisch III oder römisch IV aufgeführten Stoffe hervorzurufen, und
    2. Litera b
      daß ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß der betreffende Stoff derart mißbraucht wird oder mißbraucht werden könnte, daß er zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem wird, welches eine Unterstellung des Stoffes unter internationale Kontrolle rechtfertigt,
    so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Einzelangaben über Ausmaß oder Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs, die Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie den Nutzen des Stoffes in der medizinischen Therapie, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die auf Grund der Bewertung des Stoffes angezeigt wären.
  5. Absatz 5Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang römisch eins, römisch II, römisch III oder römisch IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.
  6. Absatz 6Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.
  7. Absatz 7Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest folgende Kontrollmaßnahmen an:
    1. Litera a
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch eins aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, berücksichtigt nach Möglichkeit die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmaßnahmen, sie wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben, wie sie in Artikel 8 für die in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe vorgesehen sind;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben, wie sie in Artikel 9 für die in Anhang römisch II angeführten Stoffe vorgesehen ist;
      3. iii
        die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
      4. Sub-Litera, i, v
        die in Artikel 13 für die in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;
      5. Litera v
        dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Litera a, vorlegen sowie
      6. Sub-Litera, v, i
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    2. Litera b
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch II aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
      2. Sub-Litera, i, i
        nach Artikel 9 der Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
      3. iii
        die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;
      5. Litera v
        dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 Litera a,, c und d vorlegen sowie
      6. Sub-Litera, v, i
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    3. Litera c
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch III aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
      2. Sub-Litera, i, i
        nach Artikel 9 die Verschreibungpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
      3. iii
        die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
      5. Litera v
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    4. Litera d
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang römisch IV aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
      1. Litera i
        nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
      3. iii
        nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
    5. Litera e
      Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines Stoffes gemacht hat, der in einen strengere Kontrollen und Verpflichtungen vorsehenden Anhang übertragen wurde, wendet zumindest alle für den Anhang, aus dem der betreffende Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
    6. Absatz 8, Litera a
      Die Beschlüsse der Kommission auf Grund dieses Artikels unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen 180 Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
    7. Litera b
      Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
    8. Litera c
      Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Der Beschluß des Rates wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt notifiziert.
    9. Litera d
      Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission vorbehaltlich des Absatzes 7 in Kraft.
  8. Absatz 9Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140741

Alte Dokumentnummer

N8199711511I