Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 9, Fassung vom 07.10.2022

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 9

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 9

Ärztliche Verordnungen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ärztliche Verschreibungen für die in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe im Einklang mit bewährten ärztlichen Gepflogenheiten und auf Grund solcher Vorschriften ausgestellt werden, wie sie zum Schutz der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Häufigkeit der Wiederholung der Abgabe und die Gültigkeitsdauer der Verschreibungen.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140748

Alte Dokumentnummer

N8199711518I