Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 25
Inkrafttretensdatum
21.09.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
89/05 Suchtgifte
Text
Artikel 25
Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
(1) Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
indem sie es unterzeichnen oder
indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140764
Alte Dokumentnummer
N8199711534I