Ungeachtet lit. a können die Vertragsparteien, wenn Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen, einen derartigen Verstoß begangen haben, entweder an Stelle der Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Bestrafung vorsehen, daß diese Personen sich Maßnahmen der Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung nach Artikel 20 Absatz 1 unterziehen.