Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 16, Fassung vom 07.10.2022

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 16

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 16

Von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte

  1. (1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über
    1. a)
      wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über psychotrope Stoffe,
    2. b)
      bedeutende Entwicklungen im Mißbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen in ihren Hoheitsgebieten.
  2. (2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär ferner die Bezeichnungen und Anschriften der in Artikel 7 lit. f,

Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3 genannten staatlichen Behörden. Der Generalsekretär stellt diese Angaben allen Vertragsparteien zur Verfügung.

  1. (3) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär für jeden Fall von unerlaubtem Verkehr mit psychotropen Stoffen oder von Beschlagnahme auf Grund eines derartigen Verkehrs, den sie wegen
    1. a)
      der Aufdeckung neuer Entwicklungen,
    2. b)
      der in Betracht kommenden Mengen;
    3. c)
      der Ermittlung der Bezugsquellen der Stoffe oder
    4. d)
      der Methoden, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedienen, für wichtig halten, so bald wie möglich nach Eintreten des Falles einen Bericht vor. Abschriften des Berichts werden nach Artikel 21 lit. b übermittelt.
  2. (4) Die Vertragsparteien legen dem Kontrollrat nach Maßgabe der von ihm ausgearbeiteten Formblätter jährlich statistische Berichte vor
    1. a)
      hinsichtlich jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes über die hergestellten, nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller;
    2. b)
      hinsichtlich jedes in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes über die hergestellten Mengen sowie über die ein- und ausgeführten Gesamtmengen;
    3. c)
      hinsichtlich jedes in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffes über die zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und
    4. d)
      hinsichtlich jedes nicht in Anhang I aufgeführten Stoffes über die nach Artikel 4 lit. b für industrielle Zwecke verwendeten Mengen.
    Die unter lit. a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen.
  3. (5) Jede Vertragspartei legt dem Kontrollrat auf Anforderung zusätzliche statistische Angaben für künftige Zeiträume über die Mengen jedes einzelnen in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführt und von dort eingeführt werden. Die betreffende Vertragspartei kann verlangen, daß dem Kontrollrat sowohl sein Ersuchen um Angaben als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Angaben vertraulich behandelt.
  4. (6) Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Kontrollrat bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140755

Alte Dokumentnummer

N8199711525I