In dieser Genehmigung sind die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende Menge, die galenische Form, Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs sowie die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung ein- oder ausgeführt, so ist deren Bezeichnung gegebenenfalls zusätzlich anzugeben. In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrgenehmigung und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.