Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 5, Fassung vom 25.06.2019

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 5

Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke

  1. Absatz einsJede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
  3. Absatz 3Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140744

Alte Dokumentnummer

N8199711514I