Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 31, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 31

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 31

Streitigkeiten

  1. (1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
  2. (2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140770

Alte Dokumentnummer

N8199711540I