Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 19, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 19

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 19

Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen

  1. (1) a)
    Hat der Kontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von den Regierungen eingereicht oder von Organen der Vereinten Nationen zugeleitet werden, und hat er daraufhin Grund zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil ein Staat oder ein Gebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, die Regierung des betreffenden Staates oder Gebiets um Erläuterungen zu ersuchen. Vorbehaltlich des Rechts des Kontrollrats Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter lit. c erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder die Erläuterung einer Regierung auf Grund dieses lit. als vertraulich.
  2. b)
    Ist der Kontrollrat auf Grund lit. a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für notwendig erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
  3. c)
    Stellt der Kontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund lit. a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund lit. b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.
  1. (2) Macht der Kontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1 lit. c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Gebiet die Ein- oder die Ausfuhr bestimmter psychotroper Stoffe – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kontrollrat die Lage in diesem Staat oder Gebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
  2. (3) Der Kontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht das Suchtstoffamt in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat es in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
  3. (4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Kontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
  4. (5) Prüft der Kontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
  5. (6) Beschlüsse des Kontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
  6. (7) Die vorstehenden Absätze finden auch Anwendung, wenn der Kontrollrat Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Artikel 2 Absatz 7 gefaßten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140758

Alte Dokumentnummer

N8199711528I