Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 12, Fassung vom 31.12.2032

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 12

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Berufsbild und Kompetenzbereich

Berufsbild

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
  2. Absatz 2Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
  3. Absatz 3Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
  4. Absatz 4Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
  5. Absatz 5Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Kinderpflege, Heimatstaat, Berufsbezeichnung

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185021