(3)Absatz 3,Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)