Bundesrecht konsolidiert: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 40, Fassung vom 19.08.2026

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 40

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2,Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

  4. Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40204888